Satzung SV Tungeln

Vereinssatzung

Satzung des Sportverein Tungeln

(Fassung vom 06.05.2022)

 

§ 1 Name und Satzung

Der Verein führt den Namen "Sportverein Tungeln" mit dem Zusatz "e.V." und hat seinen Sitz in 26203 Wardenburg.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen sowie der zuständigen Fachverbände.

§ 4 Mitgliedschaft und Eintritt

Mitglieder können einzelne Personen oder Personengemeinschaften werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der geschäftsführende Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

§ 5 Mitgliedschaft und Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand mit 1-monatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende.

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Bei Widerruf des Ausschlusses entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtsweges. Das Schiedsgericht besteht aus drei neutralen Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 6 Beiträge und sonstige Pflichten.

Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die sich in folgende Beitragsarten gliedern:

  1. Der Mitgliedsbeitrag
  2. Die Arbeitsleistungen

zu 1: Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
zu 2: Die Notwendigkeit, die Art und den Umfang der Arbeitsleistung wird von der betroffenen Abteilung festgelegt. Die Abteilung kann auch beschließen, dass Arbeitsleistungen in Geld abgegolten werden können/dürfen. Die Höhe der Abgeltungssätze wird durch die Abteilungsleitung festgelegt.

§ 7 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Vorstand

Der Vorstand, der ehrenamtlich tätig ist, besteht aus

1.) dem geschäftsführenden Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern.

2.) dem Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus

       a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstand

       b) den jeweiligen Abteilungsleitern

       c) den Beisitzern

3) Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands:

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Durchführung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung und die Aufgabenverteilung des geschäftsführenden Vorstands regelt im Innenverhältnis die Geschäftsordnung, die sich der geschäftsführende Vorstand gibt. Die Geschäftsordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand ausgearbeitet und vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Mitgliedes.

Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren. Die Beisitzer werden durch den geschäftsführenden Vorstand ernannt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Die Vertretung des Vereins wird über die Geschäftsordnung festgelegt.

4)Aufgaben des Gesamtvorstand

- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung

- die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung

- Zuständigkeiten, die der geschäftsführende Vorstand überträgt.

- Ausschluss von Mitgliedern

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes jeweils eine Stimme.

5) Auslagenersatz

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. Der Gesamtvorstand sowie alle für den Verein tätigen Personen können für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 9 Abteilungen

Der Verein ist in rechtlich unselbständige Abteilungen gegliedert. Jede Abteilung regelt ihre Angelegenheiten selbst.

Mindestens einmal im Jahr findet eine Abteilungsversammlung statt, und zwar vor der Mitgliederversammlung. Jede Abteilung wählt mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einen Abteilungsleiter, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen. Kommt die Wahl eines Abteilungsleiters nicht zustande, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen kommissarischen Leiter der Abteilung. Diese Bestellung ist bis zur bestätigten Wahl eines Abteilungsleiters wirksam.

Abteilungen können mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands eine eigene Kasse führen. Die Kontrolle dieser Kasse obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand kann eine oder mehrere abteilungsfremde Personen mit der Prüfung beauftragen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, Entlastung des geschäftsführenden Vorstands, Wahl des geschäftsführenden Vorstands und Satzungsänderungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einberufung geschieht unter Nennung der Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins und Aushang an den Infotafeln in den Sportstätten des Vereins. Es ist eine Einladungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tage der Veröffentlichung.

§ 11 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine, vom geschäftsführenden Vorstand gewählten Protokollführer zu unterzeichnende, Niederschrift aufzunehmen.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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