Satzung des Sportverein Tungeln (Fassung vom 27. Februar 2015) § 1 Name und Satzung Der Verein führt den Namen "Sportverein Tungeln" mit dem Zusatz "e.V." und hat seinen Sitz in 26203 Wardenburg. § 2 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Verbandszugehörigkeit Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen sowie der zuständigen Fachverbände. § 4 Mitgliedschaft und Eintritt Mitglieder können einzelne Personen oder Personengemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. § 5 Mitgliedschaft und Verlust Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit 1-monatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Bei Widerruf des Ausschlusses entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtsweges. Das Schiedsgericht besteht aus drei neutralen Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. § 6 Beiträge und sonstige Pflichten. Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die sich in folgende Beitragsarten gliedern: 1. Der Mitgliedsbeitrag 2. Die Arbeitsleistungen zu 1: Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. zu 2: Die Notwendigkeit, die Art und den Umfang der Arbeitsleistung wird von der betroffenen Abteilung festgelegt. Die Abteilung kann auch beschließen, dass Arbeitsleistungen in Geld abgegolten werden können/dürfen. Die Höhe der Abgeltungssätze wird durch den Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied hat die von einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossene Sportkleidung anzuschaffen, wenn es davon durch den Vorstand nicht befreit wird. § 7 Organe und Einrichtungen Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden. § 8 Vorstand Der Vorstand, der die Geschäfte ehrenamtlich führt, besteht aus 1.) dem engeren Vorstand: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassenwart d) dem Schriftführer 2.) dem erweiterten Vorstand: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassenwart d) dem Schriftführer e) den jeweiligen Abteilungsleitern Die Durchführung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Aufgaben der jeweiligen Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. Der Vorstand, die Abteilungsleiter sowie alle für den Verein tätigen Personen können für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. § 9 Abteilungen Der Verein ist in rechtlich unselbständige Abteilungen gegliedert. Jedes Vereinsmitglied wird durch den Vereinsvorstand einer Abteilung zugeordnet. Jede Abteilung regelt ihre Angelegenheiten selbst. Mindestens einmal im Jahr findet eine Abteilungsversammlung statt, und zwar vor der Mitgliederversammlung. Jede Abteilung wählt mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einen Abteilungsleiter, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen. Kommt die Wahl eines Abteilungsleiters nicht zustande, so bestellt der Vereinsvorstand einen kommissarischen Leiter der Abteilung. Diese Bestellung ist bis zur bestätigten Wahl eines Abteilungsleiters wirksam. Abteilungen können mit Zustimmung des Vereinsvorstandes eine eigene Kasse führen. Die Kontrolle dieser Kasse obliegt dem Vereinsvorstand. Der Vereinsvorstand kann eine oder mehrere abteilungsfremde Personen mit der Prüfung beauftragen. § 10 Mitgliederversammlung Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes und Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von ein Drittel der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einberufung geschieht unter Nennung der Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins und Aushang an den Infotafeln in den Sportstätten des Vereins. Es ist eine Einladungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tage der Veröffentlichung. § 11 Niederschrift Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. § 12 Auflösung Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. | Satzung des Sportverein Tungeln (Fassung vom 06.05.2022) § 1 Name und Satzung Der Verein führt den Namen "Sportverein Tungeln" mit dem Zusatz "e.V." und hat seinen Sitz in 26203 Wardenburg. § 2 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Verbandszugehörigkeit Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen sowie der zuständigen Fachverbände. § 4 Mitgliedschaft und Eintritt Mitglieder können einzelne Personen oder Personengemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der geschäftsführende Vorstanddurch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. § 5 Mitgliedschaft und Verlust Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand mit 1-monatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Bei Widerruf des Ausschlusses entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtsweges. Das Schiedsgericht besteht aus drei neutralen Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. § 6 Beiträge und sonstige Pflichten. Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die sich in folgende Beitragsarten gliedern: 1. Der Mitgliedsbeitrag 2. Die Arbeitsleistungen zu 1: Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. zu 2: Die Notwendigkeit, die Art und den Umfang der Arbeitsleistung wird von der betroffenen Abteilung festgelegt. Die Abteilung kann auch beschließen, dass Arbeitsleistungen in Geld abgegolten werden können/dürfen. Die Höhe der Abgeltungssätze wird durch die Abteilungsleitung festgelegt. § 7 Organe und Einrichtungen Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Vorstand Der Vorstand, der ehrenamtlich tätig ist, besteht aus 1.) dem geschäftsführenden Vorstand Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern. 2.) dem Gesamtvorstand Der Gesamtvorstand besteht aus a) den Mitgliedern des geschäfts- führenden Vorstand b) den jeweiligen Abteilungsleitern c) den Beisitzern 3) Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands: Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Durchführung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung und die Aufgabenverteilung des geschäftsführenden Vorstands regelt im Innenverhältnis die Geschäftsordnung, die sich der geschäftsführende Vorstand gibt. Die Geschäftsordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand ausgearbeitet und vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren. Die Beisitzer werden durch den geschäftsführenden Vorstand ernannt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Die Vertretung des Vereins wird über die Geschäftsordnung festgelegt. 4)Aufgaben des Gesamtvorstand - Beschlussfassung über die Geschäftsordnung - die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung - Zuständigkeiten, die der geschäftsführende Vorstand überträgt. - Ausschluss von Mitgliedern Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes jeweils eine Stimme. 5) Auslagenersatz Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. Der Gesamtvorstand sowie alle für den Verein tätigen Personen können für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. § 9 Abteilungen Der Verein ist in rechtlich unselbständige Abteilungen gegliedert. Jede Abteilung regelt ihre Angelegenheiten selbst. Mindestens einmal im Jahr findet eine Abteilungsversammlung statt, und zwar vor der Mitgliederversammlung. Jede Abteilung wählt mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einen Abteilungsleiter, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen. Kommt die Wahl eines Abteilungsleiters nicht zustande, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen kommissarischen Leiter der Abteilung. Diese Bestellung ist bis zur bestätigten Wahl eines Abteilungsleiters wirksam. Abteilungen können mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands eine eigene Kasse führen. Die Kontrolle dieser Kasse obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand kann eine oder mehrere abteilungsfremde Personen mit der Prüfung beauftragen. § 10 Mitgliederversammlung Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, Entlastung des geschäftsführenden Vorstands, Wahl des geschäftsführenden Vorstands und Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einberufung geschieht unter Nennung der Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins und Aushang an den Infotafeln in den Sportstätten des Vereins. Es ist eine Einladungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tage der Veröffentlichung. § 11 Niederschrift Über die Mitgliederversammlung ist eine, vom geschäftsführenden Vorstand gewählten Protokollführer zu unterzeichnende, Niederschrift aufzunehmen. § 12 Auflösung Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |